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Art 21 Almgesetz (Bayern)

Gesetz über den Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften in Art. 1 finden auf Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die der Freistaat Bayern in Ansehung von eigenen oder fremden Almgrundstücken und Almrechten vornimmt, keine Anwendung. Die allgemeinen Grundsätze dieses Gesetzes sind auch vom Freistaat Bayern bei allen Rechtsgeschäften und Maßnahmen zu beachten.