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# Art 2 Almgesetz (Bayern)

Gesetz über den Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist im Grundbuch auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsgeschäfts eine Rechtsänderung eingetragen, so kann die zuständige Behörde, falls nach ihrem Ermessen die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen. § 53 Abs. 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.

(2) Ein nach Absatz 1 eingetragener Widerspruch ist zu löschen, wenn die zuständige Behörde darum ersucht oder wenn die Genehmigung nach Art. 1 erteilt wird.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 315-11

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Zitiervorschlag: Art 2 Almgesetz (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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