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§ 9 AlkoVerfrG

Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Falle nachgewiesenen Mißbrauchs kann die in § 3 erwähnte Genehmigung deutschen Schiffen durch die Hafenbehörde, die sie erteilt hat, wieder entzogen werden.