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# § 67 AlkStV — Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht

Alkoholsteuerverordnung  
Stand: 08.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Hauptzollamt kann von folgenden Waren, die der Alkoholsteuer unterliegen oder unterliegen können, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen oder verlangen:

- 1. von Roh- und Ausgangsstoffen,

- 2. von Halb- und Fertigerzeugnissen,

- 3. von Vergällungsmitteln, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und

- 4. von den Umschließungen dieser Waren.

Auf Verlangen des von der Probenentnahme Betroffenen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen.

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Zitiervorschlag: § 67 AlkStV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/67

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