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§ 66 AlkStV — Unterstützungspflichten

Alkoholsteuerverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erlaubnisinhaber sind verpflichtet, Amtshandlungen im Betrieb zu unterstützen. Sie haben Folgendes unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:

1.
das für die Amtshandlung benötigte Material,
2.
die für die Vergällung von Alkohol erforderlichen Mittel in geeigneter Beschaffenheit,
3.
geeichte Wiege- und Messgeräte sowie
4.
verschließbare Räume und Behälter.