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# § 57 AlkStV — Allgemeine Verwendungserlaubnis

Alkoholsteuerverordnung  
Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die gewerbliche Verwendung von Alkoholerzeugnissen, die, bezogen auf 100 Liter reinen Alkohol, mit den in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Vergällungsmitteln vergällt wurden und die für die in § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke verwendet werden, ist unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt, soweit die Alkoholerzeugnisse bereits vergällt bezogen werden. Die §§ 58 bis 61 gelten insoweit nicht.

(2) Allgemein erlaubt ist die gewerbliche Verwendung von Rückständen der Alkoholrektifikation, die bezogen auf 100 Liter reinen Alkohol mindestens 4 Liter Fuselöl enthalten und die charakteristischen Geruchs- und Geschmacksstoffe von Rückständen der Alkoholrektifikation aufweisen, für die in § 27 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes genannten Zwecke.

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Zitiervorschlag: § 57 AlkStV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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