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# § 56 AlkStV — Steuerfreie Alkoholerzeugnisse aus vergällten Alkoholerzeugnissen

Alkoholsteuerverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Alkoholerzeugnisse nach § 27 Absatz 2 Nummer 5 des Gesetzes aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, die nach § 27 Absatz 1 des Gesetzes im Steuergebiet nur aus vergällten Alkoholerzeugnissen steuerfrei hergestellt werden dürfen, gelten als aus nach dem Gesetz vergällten Alkoholerzeugnissen hergestellt. Dies gilt nicht, wenn festgestellt wurde, dass die Alkoholerzeugnisse aus unvergällten Alkoholerzeugnissen hergestellt wurden oder dass sie von einer Beschaffenheit sind, die einen Missbrauch der Steuerfreiheit befürchten lassen.

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Zitiervorschlag: § 56 AlkStV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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