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§ 48f AlkStV — Beförderung im Ausfallverfahren

Alkoholsteuerverordnung

Stand: 13.02.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 36, 38 und 39 entsprechend. In diesen Fällen sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.