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# § 2 AlkStV — Alkoholgehalt

Alkoholsteuerverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Alkoholgehalt ist der Anteil des reinen Alkohols an der Gesamtmenge eines Gemisches.

(2) Der Alkoholgehalt wird ermittelt

- 1. in Alkohol-Wasser-Mischungen als Volumenkonzentration des reinen Alkohols bei 20 Grad Celsius

  - a) mit einem Alkoholometer der Genauigkeitsklasse III im Sinne der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 143, L 60 vom 5.3.1977, S. 26), die durch die Richtlinie 2011/17/EU (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wurde (Kurzbezeichnung: EG-Alkoholometer),

  - b) mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius);

- 2. in extrakthaltigen Alkoholerzeugnissen, die außer reinen Alkohol und Wasser keine weiteren flüchtigen Stoffe enthalten,

  - a) wenn sie volumetrisch messbar sind, als Volumenkonzentration des reinen Alkohols bei 20 Grad Celsius, jeweils nach Abtrieb,

    - aa) mit einem Alkoholometer nach Nummer 1 Buchstabe a,

    - bb) mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats,

  - b) wenn eine Abmessung nur nach dem Gewicht möglich ist, als Massengehalt des reinen Alkohols mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Abtrieb;

- 3. in Alkoholerzeugnissen, die außer reinen Alkohol und Wasser andere flüchtige Stoffe enthalten,

  - a) mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Vorbehandlung und Abtrieb als Volumen- oder Massenkonzentration des reinen Alkohols bei 20 Grad Celsius oder als Massengehalt des reinen Alkohols,

  - b) nach einer anderen dem Stand der Technik entsprechenden und anerkannten Methode, wenn die Methode nach Buchstabe a nicht anwendbar ist.

(3) Der Ermittlung des Alkoholgehalts aus der Dichte nach den Vorschriften des Absatzes 2 liegt die Formel für die Berechnung der Dichte einer Alkohol-Wasser-Mischung im Sinne der Richtlinie 76/766/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149), die durch die Richtlinie 2011/17/EU (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wurde, zugrunde.

(4) Der Alkoholgehalt wird angegeben

- 1. als Volumenkonzentration bei 20 Grad Celsius in Volumenprozent oder

- 2. als Massengehalt in Masseprozent.

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Zitiervorschlag: § 2 AlkStV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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