# § 13 AktG — Unterzeichnung der Aktien

Aktiengesetz  
Stand: 15.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte Unterschrift. Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Die Formvorschrift muß in der Urkunde enthalten sein. Bei elektronischen Aktien findet keine Unterzeichnung statt.

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Zitiervorschlag: § 13 AktG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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