nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 13 AktG — Unterzeichnung der Aktien

Aktiengesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.12.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte Unterschrift. Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Die Formvorschrift muß in der Urkunde enthalten sein.