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§ 13 AktG — Unterzeichnung der Aktien

Aktiengesetz

Stand: 15.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte Unterschrift. Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Die Formvorschrift muß in der Urkunde enthalten sein. Bei elektronischen Aktien findet keine Unterzeichnung statt.