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§ 12 AktG — Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte

Aktiengesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.12.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.

(2) Mehrstimmrechte sind unzulässig.