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§ 5 AktFoV — Verweis auf eine andere Internetseite

Aktionärsforumsverordnung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Verweist eine Eintragung auf eine andere Internetseite, hat diese Internetseite innerhalb des Internetauftritts unmittelbar die Begründung der Aufforderung oder die Stellungnahme zu enthalten. Verstöße gegen Satz 1 oder missbräuchliche Inhalte dieser Internetseite berechtigen den Betreiber, die Eintragung zu verweigern oder Eintragungen ohne Kostenerstattung zu löschen. Der Betreiber überprüft die Einhaltung dieser Vorschrift durch Stichproben und auf konkreten Hinweis.

(2) Der Verweis auf eine andere Internetseite soll so gestaltet werden, dass sich diese unmittelbar durch Anklicken öffnet. Der Verweis auf eine elektronische Postadresse kann so beschaffen sein, dass sich das Programm für elektronische Post des Nutzers unmittelbar öffnet.