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# Anlage AkkStelleGebV — (zu § 1)Gebührenverzeichnis

Akkreditierungsstellengebührenverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3879 - 3881)

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Tarifstelle	Gebührentatbestand	Gebührensatz
1	Erteilung einer Akkreditierung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i. V. m. § 2 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes	
1.1	Vorbegehung auf besonderen Antrag der Konformitätsbewertungsstelle (KBS)	
1.1.1	Antrags- und Verfahrensbearbeitung einschließlich der Organisation der Vorbegehung	Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
1.1.2	Durchführung der Vorbegehung einschließlich Vor- und Nachbereitung sowie Erstellung des Berichts durch Bedienstete der Akkreditierungsstelle	Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2
1.2	Prüfung der Akkreditierungsfähigkeit eines Konformitätsbewertungsprogramms nach den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Anforderungen und Vorgaben einschließlich Entscheidung durch die Akkreditierungsstelle Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der Beratung zur Stellung eines Antrags, ansonsten mit der Entgegennahme eines Antrags auf Prüfung und endet mit der Mitteilung der Entscheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt.	Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
1.3	Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Akkreditierung sowie Verfahrensbearbeitung einschließlich Herbeiführung der Akkreditierungsentscheidung, Erstellung von Bescheid und Akkreditierungsurkunde oder Akkreditierungsurkunden sowie Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des Akkreditierungssymbols nach den §§ 3 und 4 der Akkreditierungssymbolverordnung und Eintrag in das Verzeichnis der akkreditierten Stellen nach § 2 Absatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der Beratung zur Stellung eines Antrags, ansonsten mit der Entgegennahme eines Antrags und endet mit der Mitteilung der Entscheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt.	Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
1.4	Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beobachtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch Bedienstete der Akkreditierungsstelle	Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2
1.5	Übersetzung der Akkreditierungsurkunde auf besonderen Antrag	Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 sowie im Falle des Einsatzes von Übersetzern, die nicht Bedienstete der Akkreditierungsstelle sind, zusätzlich Auslagen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesgebührengesetzes
1.6	Ausstellung von weitergehenden Bescheinigungen auf besonderen Antrag	Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
2	Änderung einer bestehenden Akkreditierung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i. V. m. § 2 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes	
2.1	Bearbeitung eines Antrags auf Änderung einer Akkreditierung sowie Verfahrensbearbeitung einschließlich Herbeiführung der Akkreditierungsentscheidung, Erstellung von Bescheid und Akkreditierungsurkunde oder Akkreditierungsurkunden sowie Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des Akkreditierungssymbols nach den §§ 3 und 4 der Akkreditierungssymbolverordnung und Eintrag in das Verzeichnis der akkreditierten Stellen nach § 2 Absatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der Beratung zur Stellung eines Antrags, ansonsten mit der Entgegennahme eines Antrags und endet mit der Mitteilung der Entscheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt.	Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
2.2	Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beobachtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch Bedienstete der Akkreditierungsstelle	Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2
2.3	Übersetzung der Akkreditierungsurkunde auf besonderen Antrag	Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 sowie im Falle des Einsatzes von Übersetzern, die nicht Bedienstete der Akkreditierungsstelle sind, zusätzlich Auslagen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesgebührengesetzes
2.4	Ausstellung von weitergehenden Bescheinigungen auf bessonderen Antrag	Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
3	Überwachung einer Akkreditierung nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008	
	Wird eine Überwachung mit einer Verlängerung oder Änderung einer Akkreditierung verbunden, so kann der gesamte Aufwand nach Tarifstelle 2 abgerechnet werden.	
3.1	Bearbeitung einer Überwachung einschließlich Wiederholungsbegutachtung Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der Ankündigung der Überwachung und endet mit der Mitteilung der Entscheidung über die durchgeführte Überwachung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt.Werden als Ergebnis einer Überwachung bzw. Wiederholungsbegutachtung Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergriffen, so ist der dabei entstehende Aufwand gemäß Tarifstelle 4 abzurechnen.	Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
3.2	Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beobachtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch Bedienstete der Akkreditierungsstelle oder Durchführung sonstiger Überwachungstätigkeiten	Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2
4	Aussetzung, Einschränkung oder Zurückziehung einer Akkreditierungsurkunde nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008	
4.1	Durchführung der Aussetzung, Einschränkung oder Zurückziehung	Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 bis zur Höhe der für die Erteilung einer Akkreditierung zum Zeitpunkt der Aussetzung, Einschränkung oder Zurückziehung vorgesehenen Gebühr
4.2	Aufhebung einer Aussetzung, Verfahrensbearbeitung	Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
4.3	Begutachtung einschließlich Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beobachtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch Bedienstete der Akkreditierungsstelle als Voraussetzung für die Aufhebung der Aussetzung	Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2
5	Beantragtes oder vereinbartes Fachgespräch, sofern dieses nicht einer der vorstehenden Tarifstellen zugeordnet werden kann	Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
6	Bearbeiten einer ungerechtfertigten Beschwerde im Sinne des Artikels 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gegen eine akkreditierte KonformitätsbewertungsstelleDie Akkreditierungsstelle kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit eine niedrigere Gebühr festsetzen.Anmerkung: Das Erheben einer Beschwerde ist ungerechtfertigt, wenn die Person oder Organisation, die die Beschwerde gegenüber der Akkreditierungsstelle erhebt, bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass der der Beschwerde zugrunde liegende Sachvortrag oder die Bewertung nicht zutrifft.	Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
7	Stundensatz für Bedienstete der Akkreditierungsstelle	
7.1	Bedienstete mit Büro-, Assistenz- oder Sachbearbeiteraufgaben	116,72 Euro
7.2	Bedienstete mit Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staatsexamen oder gleichwertiger Abschluss) und Aufgaben im Zusammenhang mit der eigenverantwortlichen Bearbeitung von Verfahren oder der Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beobachtung; weitere Bedienstete mit Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staatsexamen oder gleichwertiger Abschluss) und entsprechender Tätigkeit	147,56 Euro
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Zitiervorschlag: Anlage AkkStelleGebV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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