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# § 11 AkkStelleG — Aufsicht über die Geschäftsleitung

Akkreditierungsstellengesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zur Geschäftsführung berechtigten Personen der Beliehenen müssen zuverlässig sein. Die Bestellung zur Geschäftsführung ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch die Beliehene anzuzeigen. Dabei hat die Beliehene die Tatsachen anzugeben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Eignung wesentlich sind.

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Zitiervorschlag: § 11 AkkStelleG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/11

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