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# § 7 AkadSKV (Bayern) — Beendigung der Mitgliedschaft

Verordnung über die Bayerische Akademie der Schönen Künste  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jedem Mitglied steht es frei, aus dem Verband der Akademie auszuscheiden.

(2) Ein Mitglied kann wegen grober Verfehlungen oder bei fortgesetzten Zuwiderhandlungen gegen den Geist der Vereinigung auf Antrag der zuständigen Abteilung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder der Akademie ausgeschlossen werden, wenn dabei mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder eine gültige Stimme abgegeben hat.

(3) Die Mitgliedschaft endet, sobald das Mitglied im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurde. Im Falle einer Wiederaufnahme des Verfahrens gilt § 24 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 7 AkadSKV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AkadSKV/7

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