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§ 10 AkadSKV (Bayern) — Verwendungsbericht

Verordnung über die Bayerische Akademie der Schönen Künste

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer Mittel der Akademie erhält, hat spätestens ein Jahr nach der Auszahlung einen Bericht über die Verwendung zu erstatten. Die Auszahlung erfolgt nur, wenn sich der Empfänger schriftlich verpflichtet, diese Bestimmung einzuhalten oder die bewilligten Mittel zurückzuzahlen.