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# Art 9 AkadPolBiG (Bayern)

Gesetz über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Direktor der Akademie wird von der Staatsregierung auf Vorschlag des Kuratoriums für die Dauer von sechs Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Der Vorschlag des Kuratoriums bedarf der Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

(2) Der Direktor ist Beamter im Sinn des Art. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes. Das Bayerische Beamtengesetz und das Bayerische Disziplinargesetz sind auf ihn anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Direktor wird entsprechend den Bestimmungen für Staatsbeamte besoldet. Die Höhe des Grundgehalts sowie der Hochschulleistungsbezüge werden vom Kuratorium mit dem Direktor im Rahmen der Bezüge eines Professors der Besoldungsgruppe W 3 an einer Hochschule vereinbart; Art. 73 des Bayerischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit § 7 der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung finden keine Anwendung.

(4) Der Direktor ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er nach einer Dienstzeit von zwölf Jahren nicht wieder ernannt wird. Im übrigen gelten für die Versorgung die Bestimmungen des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.

(5) Erreicht der Direktor die Altersgrenze, tritt er abweichend von Art. 123 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes erst mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand. Abs. 4 bleibt unberührt.

[Amtl. Anm.:] BayRS 2030-1-1-F

[Amtl. Anm.:] BayRS 2031-1-1-F

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Zitiervorschlag: Art 9 AkadPolBiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AkadPolBiG/9

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