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# Art 7 AkadPolBiG (Bayern)

Gesetz über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Kuratorium hat die Interessen der Akademie zu wahren. Insbesondere hat das Kuratorium die Aufgabe,

1. bei der Ernennung des Direktors und der hauptamtlichen Dozenten mitzuwirken (Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 Satz 2),

2. die Richtlinien für die Arbeit der Akademie zu genehmigen,

3. den Haushaltsplan festzustellen und den Rechnungsabschluß zu genehmigen,

4. die Einhaltung der Richtlinien durch den Direktor und die Dozenten zu überwachen,

5. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Direktor und dem Dozentenkollegium zu entscheiden und

6. die Akademie bei Rechtsgeschäften gegenüber dem Direktor zu vertreten.

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Zitiervorschlag: Art 7 AkadPolBiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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