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# Art 5 AkadPolBiG (Bayern)

Gesetz über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von dem Ministerpräsidenten, dem Landesvorsitzenden der nach der Zahl ihrer Mandate im Landtag stärksten Oppositionspartei mit Fraktionsstärke und einer von der Bayerischen Rektorenkonferenz benannten Persönlichkeit auf die Dauer von sechs Jahren berufen. Die Berufungen erfolgen auf Grund einstimmiger Beschlüsse.

(2) Von den erstmals berufenen Mitgliedern des Kuratoriums scheidet ein Drittel nach zwei Jahren, ein weiteres Drittel nach vier Jahren aus. Die Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt. Wiederberufung ist zulässig.

(3) Für die Bestimmung der Zahl der Mitglieder, die dem Kuratorium gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 als Repräsentanten einer politischen Partei anzugehören haben, ist die Zahl und Stärke der Landtagsfraktionen am 1. Januar des Jahres maßgebend, in dem die Mitglieder des Kuratoriums erstmals berufen werden oder in dem ein Teil der Mitglieder wegen Ablaufs der Amtszeit neu zu berufen ist.

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Zitiervorschlag: Art 5 AkadPolBiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AkadPolBiG/5

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