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# Art 4 AkadPolBiG (Bayern)

Gesetz über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Kuratorium besteht aus je einem Angehörigen der mit Fraktionsstärke im Landtag vertretenen Parteien; Parteien, die mit mehr als 50 Abgeordneten vertreten sind, erhalten je ein weiteres Mitglied. Darüber hinaus gehören dem Kuratorium zehn Mitglieder an, die das sonstige öffentliche Leben, die Wissenschaft und das Bildungswesen des Landes repräsentieren. Die Mitglieder des Kuratoriums sind an Aufträge nicht gebunden.

(2) Zum Mitglied des Kuratoriums kann nur berufen werden, wer das passive Wahlrecht zum Bundestag besitzt. Der zu Berufende soll in der praktischen Politik, im öffentlichen Leben, in der Wissenschaft oder im Bildungswesen erfahren und bereit sein, sich für die politische Bildung einzusetzen. Er darf der Akademie nicht als Beamter oder Angestellter angehören.

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Zitiervorschlag: Art 4 AkadPolBiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AkadPolBiG/4

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