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# Art 11 AkadPolBiG (Bayern)

Gesetz über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Direktor wird bei seiner Tätigkeit von hauptamtlichen Dozenten und Assistenten sowie von Gastdozenten unterstützt. Die hauptamtlichen Dozenten werden vom Kuratorium auf Vorschlag des Direktors, die Assistenten sowie die übrigen Bediensteten, unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 2, vom Direktor angestellt und entlassen. Die Gastdozenten beruft der Direktor.

(2) Die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung, die Sachbearbeitung des Haushalts und die Kassenaufsicht werden von Staatsbeamten wahrgenommen, die vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ernannt werden. Den Personalaufwand trägt die Akademie.

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Zitiervorschlag: Art 11 AkadPolBiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AkadPolBiG/11

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