# § 7 AgrarservMeistPrV — Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Agrarservicemeisterprüfungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfling von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.

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Zitiervorschlag: § 7 AgrarservMeistPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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