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§ 3 AgrarservMeistPrV — Gliederung der Meisterprüfung

Agrarservicemeisterprüfungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Meisterprüfung umfasst die Prüfungsteile

1.
Pflanzenproduktion, Verfahrens- und Agrartechnik, Dienstleistungen,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen.