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# § 3 AgrarZahlVerpflV — Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung

Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer landwirtschaftliche Flächen beregnet oder sonst bewässert, hat bei einer erlaubnispflichtigen oder bewilligungspflichtigen Gewässerbenutzung im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 5 des Wasserhaushaltsgesetzes im Falle einer Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen zur Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nachzuweisen, dass die Erlaubnis oder Bewilligung vorliegt.

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Zitiervorschlag: § 3 AgrarZahlVerpflV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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