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# § 30 AgrarOLkV — Beschwerdeverfahren

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung  
Stand: 23.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird nach § 25 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes Beschwerde eingelegt, bestätigt die Durchsetzungsbehörde der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer innerhalb von vier Wochen den Eingang der Beschwerde und informiert sie oder ihn über das weitere Vorgehen.

(2) Sieht die Durchsetzungsbehörde von einer Untersuchung ab, teilt sie der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten die Gründe hierfür mit.

(3) Die Durchsetzungsbehörde unterrichtet die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel spätestens nach sieben, bei grenzüberschreitenden Vereinbarungen nach elf Monaten, über das Ergebnis der Beschwerde. Ist im Einzelfall eine abschließende Bewertung innerhalb des nach Satz 1 vorgegebenen Zeitraums nicht möglich, erteilt sie ihr oder ihm eine Zwischennachricht.

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Zitiervorschlag: § 30 AgrarOLkV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/30

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