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# § 3 AgrarOLkV — Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung  
Stand: 19.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Agrarorganisation muss

- 1. eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,

- 2. ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Gründungsmitglieder zurückführen können,

- 3. soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt, ihren Hauptsitz in einem Land haben, in dem sie

  - a) über Mitglieder verfügt und

  - b) eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet,

- 4. eine Satzung haben, die Bestimmungen enthält

  - a) zu ihrem Namen,

  - b) zu ihrem Hauptsitz,

  - c) zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen,

  - d) zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,

  - e) zu Mitgliedschaftsbeiträgen,

  - f) zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,

  - g) zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,

  - h) zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten und

  - i) zur Einrichtung von Zweigstellen.

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Zitiervorschlag: § 3 AgrarOLkV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/3

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