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§ 29 AgrarOLkV — Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 19.10.2021 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Soweit das Unionsrecht nicht anerkannte Erzeugerorganisationen erfasst, gelten die §§ 26 und 32 entsprechend.