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§ 8 AgrarMSV — Ziele

Agrarmarktstrukturverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Jede Erzeugerorganisation hat mindestens eines der folgenden Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen:

1.
Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung,
2.
Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder,
3.
Verringerung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise.