nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 AgrarMSV — Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen

Agrarmarktstrukturverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Eine Agrarorganisation muss

- 1. eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,

- 2. ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Mitglieder zurückführen können,

- 3. ihren Hauptsitz in einem Land, in dem sie

  - a) über Mitglieder verfügt und

  - b) eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet,

- haben, soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt, und

- 4. über eine schriftliche Satzung verfügen,

  - a) der

    - aa) der Name,

    - bb) der Hauptsitz und

    - cc) die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen

  - zu entnehmen sind,

  - b) die Regelungen

    - aa) zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,

    - bb) zu Mitgliedschaftsbeiträgen,

    - cc) zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,

    - dd) zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,

    - ee) zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten und

    - ff) zur Einrichtung von Zweigstellen

  - enthält.

---

Zitiervorschlag: § 3 AgrarMSV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSV/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
