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§ 21a AgrarMSV — Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen

Agrarmarktstrukturverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Soweit das Unionsrecht nicht anerkannte Erzeugerorganisationen erfasst, gelten die §§ 18 und 20 entsprechend.