nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 19 AgrarMSV — Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen

Agrarmarktstrukturverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Jede zuständige Stelle hat jährlich auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindestens 3 Prozent der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden anerkannten Agrarorganisationen auf die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen zu kontrollieren.