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# § 17 AgrarMSV — Anforderungen an die Erzeugung

Agrarmarktstrukturverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Abweichend von § 10 Absatz 5 dürfen im Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol bei der Herstellung von Rohalkohol oder von unmittelbar aus Rohstoffen produziertem landwirtschaftlichen Ethylalkohol 49 Prozent der jährlich für die Herstellung erforderlichen Rohstoffe nicht von dem Hersteller erzeugte Rohstoffe sein. Ist der Hersteller eine Erzeugerorganisation, die die Rohstoffe ihrer Mitglieder verarbeitet, bezieht sich Satz 1 auf die Rohstoffe ihrer Mitglieder.

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Zitiervorschlag: § 17 AgrarMSV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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