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§ 36 AgrarMSG — Verfahrensbeteiligte

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

Stand: 07.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

An dem Verfahren vor dem zuständigen Gericht sind beteiligt:

1.
der Kläger,
2.
die Durchsetzungsbehörde,
3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Durchsetzungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.