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# § 19 AgrarMSG — Bestätigung des Vertragsinhalts

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz  
Stand: 02.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Käufer hat dem Lieferanten auf Verlangen den Inhalt eines mündlich geschlossenen Liefervertrages oder einer diesem zugrunde liegenden mündlich geschlossenen Rahmenvereinbarung in Textform zu bestätigen. Satz 1 gilt auch für mündlich geschlossene Nebenabreden zu einem Vertrag. Der Inhalt einer dem Liefervertrag zugrunde liegenden Rahmenvereinbarung muss nicht nach Satz 1 bestätigt werden, wenn

- 1. der Käufer ein Erzeugerzusammenschluss ist, dem der Lieferant angehört, und

- 2. dem Liefervertrag die für die Mitglieder des Erzeugerzusammenschlusses geltenden Bestimmungen zugrunde liegen.

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Zitiervorschlag: § 19 AgrarMSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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