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# § 18 AgrarMSG — Androhung von Vergeltungsmaßnahmen

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz  
Stand: 02.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Käufer darf dem Lieferanten keine Vergeltungsmaßnahmen geschäftlicher Art androhen oder derartige Maßnahmen gegen den Lieferanten ergreifen, wenn der Lieferant

- 1. seine vertraglichen oder gesetzlichen Rechte geltend macht, einschließlich der Ausübung seines Beschwerderechts nach § 25, oder

- 2. seine gesetzlichen Pflichten erfüllt, einschließlich seiner Pflicht zu einer Zusammenarbeit mit der Durchsetzungsbehörde im Rahmen einer Untersuchung von Amts wegen.

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Zitiervorschlag: § 18 AgrarMSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/18

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