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# § 15 AgrarMSG — Vereinbarung über einseitige Vertragsänderung

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz  
Stand: 02.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass der Käufer den Vertrag über die Lieferung von Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnissen einseitig ändern kann in Bezug auf

- 1. die Häufigkeit, die Art und Weise, den Ort, den Zeitpunkt oder den Umfang der Lieferung,

- 2. die Qualitätsstandards der Erzeugnisse,

- 3. die Zahlungsbedingungen,

- 4. die Preise,

- 5. die Lagerung der Erzeugnisse,

- 6. die Listung der Erzeugnisse,

- 7. die Vermarktung der Erzeugnisse, einschließlich Verkaufsangeboten, der Werbung, Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen sowie der Bereitstellung auf dem Markt, oder

- 8. die Kostenregelung für das Einrichten der Räumlichkeiten des Käufers, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden.

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Zitiervorschlag: § 15 AgrarMSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/15

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