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# § 12 AgrarMSG — Vereinbarung über das Zurückschicken nicht verkaufter Erzeugnisse

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz  
Stand: 07.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass er nicht verkaufte Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse an den Lieferanten zurückschicken kann, ohne dass er dem Lieferanten Folgendes bezahlt:

- 1. den geschuldeten Kaufpreis für die Erzeugnisse und

- 2. die Kosten für die Beseitigung der Erzeugnisse, soweit die Erzeugnisse nicht mehr verwendbar sind.

Satz 1 gilt nicht, wenn die nicht verkauften Erzeugnisse mindestens zwölf Monate weiter zum Verkauf geeignet sind.

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Zitiervorschlag: § 12 AgrarMSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/12

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