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§ 38 AgrarGeoSchDG — Kennzeichenstreitsachen

Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz

Stand: 16.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Alle Klagen, durch die ein Anspruch aus § 29 dieses Gesetzes geltend gemacht wird, gelten als Verfahren in Kennzeichenstreitsachen im Sinne des Teils 8 des Markengesetzes.