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# § 16 AgrarGeoSchDG — Einspruch und Mitteilung von Bemerkungen bezüglich Anträgen aus anderen Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten; mitgliedstaatenübergreifender Antrag oder Einspruch; Verordnungsermächtigung

Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz  
Stand: 16.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Unionsrecht konkretisierende oder ergänzende Bestimmungen über Einsprüche und Mitteilungen von Bemerkungen bezüglich Anträgen aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten zu treffen, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 17 Absatz 1, des Artikels 18 Absatz 1 und des Artikels 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist.

(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Folgendes bestimmt werden:

- 1. das Einspruchsverfahren auf nationaler Ebene, insbesondere

  - a) Form- und Fristvorgaben für die Einlegung des Einspruchs,

  - b) die Erörterung eingelegter Einsprüche mit der einspruchsführenden Person und die Anregung von Anpassungen des Einspruchs,

  - c) die Einholung von Stellungnahmen bei den in § 11 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe d genannten Stellen und die Befassung eines nach § 11 Absatz 3 Nummer 6 eingerichteten Fachausschusses,

  - d) die Verfahrensvorgaben bezüglich der Entscheidung über den Einspruch;

- 2. Verfahrensvorgaben zur Behandlung von durch Landes- oder Bundesstellen vorgebrachte Anregungen, die die Einlegung von Einsprüchen betreffen;

- 3. die Beteiligung an einem Konsultationsverfahren zwischen antragstellender und einspruchsführender Person;

- 4. das Verfahren bezüglich Anregungen, eine Mitteilung von Bemerkungen abzugeben, und die Bestimmung des Kreises derjenigen, die eine solche Anregung abgeben dürfen.

(3) In Rechtsverordnungen nach den §§ 10 bis 15 sowie nach Absatz 1 kann auch der Fall eines Antrags oder Einspruchs, der ein die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland überschreitendes geografisches Gebiet betrifft, geregelt werden.

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Zitiervorschlag: § 16 AgrarGeoSchDG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/16

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