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§ 8 AgrarFrostBeih2024V — Datenschutz

Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024

Stand: 15.05.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zum Zwecke der Bewilligung eines Antrags auf Beihilfe sowie zur Durchführung von Kontrollen dürfen die zuständigen Landesstellen die erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes verarbeiten.