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# § 6 AgrarFrostBeih2024V — Höhe der Beihilfe; Festsetzung

Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024  
Historische Fassung: Stand 15.11.2024 bis 15.05.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Höhe der Beihilfe ist das Produkt aus der Entschädigungsquote und der Höhe des bereinigten Schadens. Sofern die Summe aus der errechneten Beihilfe, den Versicherungsleistungen und den sonstigen Zahlungen aufgrund des Frosteinbruchs größer ist als die Höhe des bereinigten Schadens, ist die Beihilfe auf die Differenz zwischen der Höhe des bereinigten Schadens und der aus Versicherungsleistungen und sonstigen Zahlungen aufgrund des Frosteinbruchs bestehenden Zahlungsansprüchen festzusetzen.

(2) Die zuständige Landesstelle hat die Beihilfe durch Bescheid festzusetzen.

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Zitiervorschlag: § 6 AgrarFrostBeih2024V

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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