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# § 5 AgrarFrostBeih2024V — Entschädigungsquote

Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024  
Historische Fassung: Stand 15.11.2024 bis 15.05.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die zuständigen Landesstellen haben der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) bis zum 19. Februar 2025 die Summe der bereinigten Schäden nach § 4 Absatz 2 in ihrem Zuständigkeitsbereich elektronisch mitzuteilen.

(2) Die Entschädigungsquote ist der Quotient aus der Gesamtsumme der nach Absatz 1 mitgeteilten Summen aller zuständigen Landesstellen und der nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2675 auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden Unionsbeihilfe, sofern der Quotient nicht größer als 40 Prozent ist. Ist der Quotient nach Satz 1 größer als 40 Prozent, so ist die Entschädigungsquote auf 40 Prozent festzusetzen.

(3) Die Entschädigungsquote ist durch die Bundesanstalt zu errechnen und den zuständigen Landesstellen spätestens bis zum 26. Februar 2025 elektronisch mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 5 AgrarFrostBeih2024V

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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