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# § 2 AgrarFrostBeih2024V — Beihilfeberechtigung

Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024  
Historische Fassung: Stand 15.11.2024 bis 15.05.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Eine Beihilfe ist auf Antrag einem Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion zu gewähren,

- 1. das in mindestens einem der Sektoren Obstbau oder Weinbau tätig ist,

- 2. dessen Erzeugung im Jahr 2024 (Schadjahr) durch den Frosteinbruch gegenüber der durchschnittlichen Erzeugung im Basiszeitraum nach Satz 2 um mehr als 30 Prozent geringer ist und

- 3. dessen bereinigter Schaden nach § 4 Absatz 2 den Betrag von 7 500 Euro übersteigt.

Für die Berechnung der frosteinbruchsbedingten Verringerung der Erzeugung im Schadjahr gegenüber der durchschnittlichen Erzeugung hat die zuständige Landesstelle als durchschnittliche Erzeugung den durchschnittlichen flächengebundenen Naturalertrag oder den durchschnittlichen Wert der flächengebundenen Erzeugung in Erlösen zugrunde zu legen, der

- 1. im vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder

- 2. im vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes

(Basiszeitraum) erzielt wurde.

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Zitiervorschlag: § 2 AgrarFrostBeih2024V

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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