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§ 8 AgrarErzAnpBeihV — Mitteilung an die Kommission

Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung

Historische Fassung: Stand 29.07.2022 bis 28.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bundesanstalt hat die Mitteilung nach Artikel 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/467 gegenüber der Europäischen Kommission vorzunehmen.