Die Bundesanstalt hat die Mitteilung nach Artikel 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/467 gegenüber der Europäischen Kommission vorzunehmen.
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Die Bundesanstalt hat die Mitteilung nach Artikel 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/467 gegenüber der Europäischen Kommission vorzunehmen.