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# § 7 AgrarErzAnpBeihV — Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung  
Historische Fassung: Stand 29.07.2022 bis 28.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung haben die nach § 2 Beihilfeberechtigten der Bundesanstalt, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesrechnungshof und den Prüfbehörden der Europäischen Union

- 1. das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,

- 2. auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen,

- 3. Auskunft zu erteilen und

- 4. die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

Satz 1 gilt entsprechend für Kontrollen durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bei den nach § 2 Beihilfeberechtigten im Rahmen der Durchführung der Beihilfegewährung. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die nach § 2 Beihilfeberechtigten verpflichtet, die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, sofern eine der in Satz 1 genannten Behörden dies verlangt. Die nach § 2 Beihilfeberechtigten haben die Ausdrucke auf eigene Kosten zu erstellen.

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Zitiervorschlag: § 7 AgrarErzAnpBeihV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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