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# § 8 AgrarErzAnpBeihV 2 — Bereitstellung und Übermittlung von Betriebsdaten

2. Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung  
Historische Fassung: Stand 18.04.2024 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zum Zweck der Überwachung nach § 6 Absatz 1 und 2 haben die zuständigen Zahlstellen der Länder im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Bundesanstalt nach Maßgabe des Absatzes 2 folgende Betriebsdaten der nach § 2 Beihilfeberechtigten bereitzustellen oder zu übermitteln:

- 1. die Betriebsnummer nach § 7 Absatz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262) (Betriebsnummer),

- 2. den Namen oder die Firma,

- 3. die Anschrift,

- 4. die Bankverbindung,

- 5. die festgestellte Fläche und Nutzungsart.

(2) Die Datenbereitstellung oder -übermittlung nach Absatz 1 hat auf Anforderung der Bundesanstalt zu erfolgen für Unternehmen, für die die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 festgestellt hat. In der Anforderung hat die Bundesanstalt die Betriebsnummer der nach § 2 Beihilfeberechtigten bereitzustellen oder zu übermitteln. Die Anforderung kann wiederholt erfolgen, damit die Bundesanstalt bei der Überwachung etwaige Änderungen der Betriebsdaten berücksichtigen kann.

(3) Die Bundesanstalt hat die nach Absatz 1 bereitgestellten oder übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Überwachungsmaßnahmen abgeschlossen sind.

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Zitiervorschlag: § 8 AgrarErzAnpBeihV 2

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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