Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung haben die nach § 2 Beihilfeberechtigten der Bundesanstalt, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesrechnungshof und den Prüfbehörden der Europäischen Union
Fordert eine der in Satz 1 genannten Behörden einen nach § 2 Beihilfeberechtigten schriftlich oder elektronisch auf, Auskünfte zu erteilen oder Belege einzureichen, so können die Auskünfte oder Belege schriftlich oder elektronisch übermittelt werden. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Kontrollen durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach § 5 Absatz 3.